13. Vertragsrücktritt seitens des Mieters
Der Mieter kann, sofern der Mietbeginn noch nicht eingetreten ist, vom Mietvertrag
zurücktreten. Hierfür bedarf es einer schriftlichen Rücktrittserklärung. Zeitliche Grundlage ist das Absenden dieser Erklärung. Sollte ein Rücktritt erklärt werden, so darf der Vermieter eine Entschädigung vom Zurückgetretenen verlangen. Hierbei ergibt sich eine Staffelung je
nach Kurzfristigkeit des Rücktritts.
Rücktritt bis___45____ Tage vor Mietbeginn 20 % des Gesamtmietpreises
Rücktritt bis___35____ Tage vor Mietbeginn 50% des Gesamtmietpreises
danach und bei Nichterscheinen 80 % des Gesamtmietpreises
Wir empfehlen ausdrücklich den Abschluss eine Reiserücktrittsversicherung
Tritt der Mieter vom Vertrag zurück, so kann er einen Ersatzmieter benennen. Der Vermieter muss dieses nicht akzeptieren, sofern begründete Bedenken gegen diesen bestehen. Aus triftigen Gründen kann der Vermieter dem Ersatzmieter die Vermietung der Unterkunft verweigern. Sofern dem Eintritt einer dritten Person in das Vertragsverhältnis nichts entgegensteht, erfolgt die Haftung der Mieter gesamtschuldnerisch. Ebenso haften die Beteiligten auch für eventuelle Mehrkosten, die durch den Eintritt einer dritten Person in das bereits bestehende Vertragsverhältnis entstehen können. In diesem Falle werden keine Rücktrittsgebühren zu Lasten des ursprünglichen Mieters erhoben, jedoch kann eine
Bearbeitungsgebühr anfallen.
Sollte der Mieter keinen Ersatzmieter benennen, so kann der Vermieter auch für Ersatz sorgen.
Dadurch verringern sich die Kosten, welche durch den Vertragsrücktritt entstehen, da die
Nebenkosten nunmehr vom neuen Mieter getragen werden. Dem ursprünglichen Mieter muss auf dessen Verlangen ein Nachweis getätigt werden, dass der Schaden für den Vermieter tatsächlich und in welcher Höhe entstanden ist.